Faustisch
Nur mal so...
Von Alleinstellungsmerkmalen, Namen und einer genialen Schilder-Idee
Paragraf 5 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg regelt, welche Namen und sonstigen Bezeichnungen eine Kommune führen darf. Absatz 3 besagt unter anderem: „Die Gemeinden (...) können sonstige Bezeichnungen führen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung der Gemeinden oder der Ortsteile beruhen.“
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