„Hornauer täuscht die Bürger“

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Bürgermeister-Stellvertreter Hans-Dieter Schäfer und Klaus Riekert konkretisieren ihre Vorwürfe

Sternenfels. Mit seinem Rücktritt als ehrenamtlicher stellvertretender Bürgermeister hat SPD-Gemeinderat Hans-Dieter Schäfer seiner Enttäuschung über die Entwicklung in Sternenfels Ausdruck verliehen. Gestern hat er seinen Schlüssel zum Rathaus abgegeben. Im anschließenden Gespräch mit unserer Zeitung war ihm noch deutlich anzumerken, wie sehr ihm die Vorgänge der vergangenen Wochen an die Nieren gehen. Besonders trifft ihn die Aussage von Bürgermeisterin Sigrid Hornauer während der Kandidatenvorstellung am vergangenen Donnerstag, sie sei vor der Ratssitzung am 16. Januar 2014 niemals ernsthaft kritisiert worden.

„Damit beschuldigt sie Mitglieder des Gemeinderats als Lügner“, findet Schäfer. Schließlich hätten die Hornauer-Kritiker immer wieder darauf hingewiesen, dass die Auseinandersetzung nicht aus heiterem Himmel gekommen sei, sondern dass die Bürgermeisterin schon seit 2009 mit Kritik an ihrer Amtsführung konfrontiert worden sei. Mindestens bei zwei Gesprächen, am 20. Januar 2009 und 29. April 2009, habe Hornauer auch „äußerst betroffen“ reagiert – deshalb Schäfer kein Verständnis für ihre Erinnerungslücken. „Es gibt nur eine Wahrheit“, macht er deutlich, dass die Bürgermeisterin aus seiner Sicht lügt und den Gemeinderat verunglimpft. „Das erste Gespräch im Januar 2009 habe ich alleine mit Sigrid Hornauer geführt, das Gespräch im April 2009 können zusätzlich Gerhard Schollenberger, Klaus Riekert und Rolf Fazler bezeugen“, sieht Schäfer in der „falschen Behauptung“ der Bürgermeisterin, sie sei erst 2014 kritisiert worden, eine üble Nachrede Richtung Gemeinderat. „Eventuell sollte man das strafrechtlich prüfen lassen“, denkt Schäfer laut nach. Dabei könne man auch gleich prüfen, ob eventuell zusätzlich Paragraf 108a des Strafgesetzbuchs verletzt wird: Wählertäuschung. Wörtlich heißt es: „Wer durch Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.“

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