Gewässerschutz wird gestärkt

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Enzkreis (pm). Das seit Januar geltende neue Wassergesetz Baden-Württemberg bringt einige vor allem für Landwirte wichtige Neuerungen. Die wichtigste: Innerhalb des Gewässerrandstreifens dürfen in einem Abstand von fünf Metern vom Gewässer Dünge- und Pflanzenschutzmittel weder eingesetzt noch gelagert werden; ausgenommen sind lediglich Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel.

„Das Verbot dient vor allem der Vermeidung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen“, erläutert Umweltamtsleiter Axel Frey. Das Verbot gilt nicht für Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Einstufung ist abhängig davon, ob es sich um ein natürliches Gewässer handelt, ob es im Landschaftsbild deutlich zutage tritt und ob es für das Einzugsgebiet und sein Abflussgeschehen von Bedeutung ist. „Wir haben uns in dieser Frage für ein pragmatisches Vorgehen entschieden“, sagt Axel Frey. Demnach gelte jedes Gewässer, das im „Amtlichen digitalen wasserwirtschaftlichen Gewässernetz“ (AWGN) eingetragen ist, automatisch als wasserwirtschaftlich bedeutsam. Alle anderen könnten auch von Relevanz sein, es bestehe jedoch keine Nachforschungspflicht für die Betroffenen. Für die bestehenden Winterungen 2013/2014 auf landwirtschaftlichen Flächen gilt eine einmalige Ausnahme von dem Verbot. Sie können, wenn sie vor dem 1. Januar gesät wurden, wie bisher bearbeitet werden.

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