Gericht verbietet Internet-Pranger
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Pforzheim/Karlsruhe (pm). Die Stadt Pforzheim darf nicht auf ihren Internetseiten den Namen und die Anschrift einer Gaststätte nennen, in der Hygienemängel festgestellt worden sind. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden. Der betroffene Gastronom hatte einen entsprechenden Eilantrag eingereicht.
Bei ihrer Absicht, die Öffentlichkeit im Internet über die von der Lebensmittelüberwachung festgestellten Hygieneverstöße zu informieren, stützte sich die Stadt auf eine erst am 1.September in Kraft getretene Vorschrift. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht zwar Einiges dafür, dass der Gaststättenbetreiber gegen die neue Vorschrift verstoßen hat. Es bestünden aber erhebliche Zweifel, ob der betreffende Paragraph die Behörde dazu ermächtige und verpflichte, die Öffentlichkeit über Mängel bei der Hygiene eines Gaststättenbetriebs zu informieren. Der Wortlaut des Gesetzes spreche dafür, dass die Behörde nur zur Herausgabe einer sogenannten Produktwarnung ermächtigt werde, also zur Information über ein konkretes Lebensmittel. Dass die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus die Pflicht der Behörden begründe, die Öffentlichkeit generell über hygienische Mängel in Betrieben zu informieren, lasse sich auch der amtlichen Begründung des Gesetzes nicht entnehmen.
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