Der Paragraf 72a und die Praxis im Verein

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Vorgabe des Bundeskinderschutzgesetzes wirkt sich auf die Jugendarbeit aus – Übungsleiter müssen Führungszeugnis vorlegen

Wer als Übungsleiter in Vereinen und anderen Gruppen Kinder und Jugendliche betreut, genießt eine besondere Vertrauensstellung. Um zu verhindern, dass sie missbraucht wird, gibt es den Paragrafen 72a des Bundeskinderschutzgesetzes – und dessen Umsetzung in der Praxis bedeutet für viele Vereine eine zusätzliche Herausforderung.

Enzkreis/Ötisheim. In Kraft getreten ist das Gesetz zum 1. Januar 2012, und seither beschäftigt die Frage, wie im Alltag damit umzugehen ist, die Verantwortlichen in der ehrenamtlichen Jugendarbeit. Ein Indiz dafür, wie schwer sich die Vereine und andere Institutionen damit tun: Von den nach Schätzung des Jugendamts „weit mehr als 1000“ Vereinen und Organisationen, die sich im Enzkreis für Kinder und Jugendliche engagieren, haben bislang erst etwas mehr als 220 eine förmliche Vereinbarung abgeschlossen, wonach sie sich am Paragrafen 72a ausrichten. Er regelt den „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“, soll also verhindern, dass sich ausgerechnet Anwärter, die wegen sexueller Übergriffe aktenkundig sind, um die Nachwuchsarbeit kümmern. Deshalb sind die „Träger der öffentlichen Jugendhilfe“ aufgerufen, sich gegenüber dem Jugendamt zu verpflichten, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Ein zentraler Punkt: Neue Übungsleiter und Betreuer über 14 Jahre sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.

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