Brandstifter legt Revision ein

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Damit bleibt der 42-Jährige länger auf freiem Fuß

Karlsruhe. Der Brandstifter von Singen geht in Revision. Das bestätigt Jochen Herkle, Richter und Pressesprecher des Landgerichts Karlsruhe. Der Mann hatte zwei Fälle von Brandstiftung gestanden und war dafür von der Auswärtigen Großen Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe in Pforzheim zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt worden (wir berichteten). Das Gericht hatte es als erwiesen angesehen, dass der 42-Jährige im Januar 2015 einen Verkaufscontainer für Backwaren in Rheinau-Freistett im Ortenaukreis und am 17. Juli 2015 eine geplante Flüchtlingsunterkunft in Remchingen-Singen angezündet hatte. Die zweite Brandstiftung hatte bundesweit ein großes Medienecho ausgelöst, weil die Polizei im Zuge ihrer Ermittlungen einen rechtsradikalen Tathintergrund zunächst nicht ausschloss. Der noch nicht rechtskräftig verurteilte Täter, dessen Verteidigung jetzt fristgerecht Revision einlegte, ist noch auf freiem Fuß. Das wird er auch noch einige Zeit bleiben, da der Mann durch den jüngsten Vorstoß seiner Verteidigung Zeit gewinnt. Die schriftliche Urteilsbegründung muss dem 42-Jährigen und seinen Anwälten zunächst einmal zugestellt werden. Wenn das geschehen ist, hat die Verteidigung einen Monat Zeit, die Revision schriftlich zu begründen. Der Bundesgerichtshof (BGH) wird die Begründung prüfen und untersuchen, ob die Auswärtige Große Strafkammer bei ihrem Urteilsspruch formale Rechtsfehler gemacht hat. Dabei geht es nicht um die Würdigung möglicher neuer Beweise wie im Falle einer Berufung. „Bei Revisionen kommt es relativ häufig vor, dass Urteile ganz oder zumindest teilweise aufgehoben werden“, sagt Herkle. Wenn der Kammer Rechtsfehler unterlaufen sein sollten, könnte es sein, dass eine andere Kammer des Landgerichts Karlsruhe den Fall noch einmal aufnehmen muss. Fakt ist, dass Angeklagte bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung und dadurch bis zu ihrem Haftantritt durch die diversen Fristen und Bearbeitungszeiten Zeit gewinnen. „Die brauchen Angeklagte häufig, um vor ihrem Haftantritt Dinge in ihrem Umfeld zu regeln“, sagt der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Pforzheim, Dr.Bernhard Ebinger.

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