Beschäftigung von Schwerbehinderten

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Enzkreis (pm). Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen (beschäftigungspflichtige Arbeitgeber) sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wenn sie dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Zur Überprüfung, ob die Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2015 erfüllt wurde, müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2016 der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden. Geht die Anzeige verspätet ein, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Fragen zum Anzeigeverfahren werden Arbeitgebern aus dem Bezirk der Arbeitsagentur Nagold-Pforzheim von Montag bis Freitag zwischen 9.30 Uhr und 11.30 Uhr unter der Telefonnummer 0721/823 7066 beantwortet.

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