Klinikenholding gewinnt gegen Arcus-Klinik

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Landessozialgericht untersagt Vergütung von Arztprämien

Pforzheim/STuttgart (pm). In einem Rundschreiben vom Oktober 2013 hatte die Arcus-Klinik Pforzheim niedergelassenen Ärzten angeboten, vor- und nachstationäre Leistungen im Zusammenhang mit Knie- und Hüftoperationen an diese zu delegieren und sie dafür zu vergüten. Die Regionale Kliniken Holding (RKH ) und der Klinikverbund Südwest hatten daraufhin beim Sozialgericht Karlsruhe eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung dieser Praxis beantragt. Dieser wurde zunächst nicht stattgegeben (wir berichteten).

Die Antragsteller haben daraufhin beim Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe eingelegt, die nunmehr Erfolg hatte, wie aus einer Pressemitteilung der RKH hervorgeht. „Der Arcus-Klinik wird untersagt, mit niedergelassenen Ärzten Vereinbarungen über deren Beauftragung zur Erbringung vor- und nachstationärer Leistungen zu schließen, da es sich hierbei um Leistungen handele, die Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung und damit von den niedergelassenen Ärzten im Rahmen ihrer durch die Kassenärztlichen Vereinigung gezahlten Vergütung zu erbringen seien“, heißt es in der Pressemitteilung. „Wir sehen uns in unserer Auffassung bestätigt, dass es sich bei diesen Vergütungen um unzulässige Zahlungen handelt, die das Überweisungsverhalten der Ärzte beeinflussen sollen“, so RKH-Geschäftsführer Professor Dr. Jörg Martin. Die Richter würden in den pauschalen Vergütungen eine unerlaubte Zuweisung von Patienten gegen Entgelt sehen, so die RKH. Falls die Pforzheimer Klinik diesem Beschluss nicht Folge leistet, drohe ein Ordnungsgeld von bis zu 250000 Euro oder ersatzweise eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten beziehungsweise im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren.

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