Mühlacker (md). Die Berichterstattung unserer Zeitung über die Streupflicht in Mühlacker hat unter anderem auf unserer Facebook-Seite zu der Frage geführt, inwieweit die Regelungen auch während der Ausgangssperre ab 20 Uhr gelten. Tatsache ist, dass in einer Bekanntmachung der Stadtverwaltung zur Räum- und Streupflicht im Falle von Schnee und Eis kürzlich darauf hingewiesen wurde, dass diese bis 21 Uhr gelte. Jeder Anlieger müsse seinen Gehweg bis 7 Uhr an Werktagen und bis 8.30 Uhr an Sonn- und Feiertagen von Schnee und Eis befreien. Sollte es danach nochmals schneien oder gefrieren, sei „unverzüglich“, bei Bedarf auch wiederholt, nochmals zu räumen und zu streuen. Die Pflicht ende erst abends ab 21 Uhr und sollte, wie die Stadtverwaltung mahnt, von jedem Anwohner sehr ernst genommen werden, da bei Unfällen oftmals Schadensersatzforderungen drohten. Sorgt die Ausgangssperre des Landes nun in Sachen Winterdienst für einen früheren „Feierabend“? Die Antwort aus dem Rathaus dürfte Räum- und Streumuffel enttäuschen, denn es gibt keine Verkürzung der „Dienstzeit“. Das Verlassen des Hauses oder der Wohnung ist laut Corona-Verordnung auch nach 20 Uhr erlaubt, wenn ein triftiger Grund dafür vorliegt. Nach Angaben der Pressestelle der Mühlacker Stadtverwaltung gehört die Streu- und Räumpflicht zu den „triftigen Gründen“.
Wir freuen uns, dass Sie sich für
einen Artikel interessieren.
Jetzt registrieren und weiterlesen.
- ➔ Alle Webseiteninhalte
-
➔ Inklusive aller
Artikel
- ➔ Jederzeit kündbar
Sie sind bereits Abonnent? Hier einloggen