Höhenstraße: Neue Hoffnung für Anlieger
Mühlacker
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der Vorteilslage ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Fachanwalt sieht zwar noch keinen Durchbruch für Enzberg, äußert sich aber zuversichtlich.
Einer von mehreren Vorortterminen: Mühlacker Stadträte bei einer Besichtigung der Höhenstraße in Enzberg 2020. Archivfoto: Sadler
Mühlacker-Enzberg. „Zeichnet sich für die Höhenstraßenanlieger durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. November 2021 in der erbittert geführten Straßensanierungsdiskussion mit der Stadt Mühlacker ein Silberstreif am Horizont ab?“, fragt die Bürgerinitiative Höhenstraße in einer Pressemitteilung. Das Bundesverfassungsgericht habe jedenfalls kürzlich zugunsten eines Grundstückseigentümers aus Rheinland-Pfalz geurteilt. Er sollte Erschließungsbeiträge von über 70000 Euro bezahlen, obwohl seine Grundstücke schon 1986 eine Straßenanbindung bekommen hatten. Die endgültige Fertigstellung und offizielle Widmung zum öffentlichen Verkehr erfolgte allerdings erst 2007, der Beitragsbescheid dann 2011. Grundstückseigentümer dürften nach dem Bau einer Straße oder anderer Anlagen zur Erschließung nur für begrenzte Zeit an den Kosten beteiligt werden. Eine Vorschrift, die das auch noch viele Jahre im Nachhinein ermöglicht, verstoße gegen das Gebot der Belastungsklarheit, habe das Bundesverfassungsgericht mitgeteilt, so Bernd Wolf aus der ARD-Rechtsredaktion.
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