Bei Mitschnitten ist Vorsicht geboten

Maulbronn

Das Aufnehmen von Gesprächen mit technischem Gerät ist längst gang und gäbe. Dabei wird die „Vertraulichkeit des Wortes“ gesetzlich geschützt und kann im Härtefall zu empfindlichen Strafen für unwissende „Täter“ führen. Amtsgerichtsdirektor Bernd Lindner rät zur Vorsicht.

Gesprächsaufnahmen sind im digitalen Zeitalter unkompliziert mit dem Smartphone möglich – aber nicht immer erlaubt. Foto: Schüller

Gesprächsaufnahmen sind im digitalen Zeitalter unkompliziert mit dem Smartphone möglich – aber nicht immer erlaubt. Foto: Schüller

Maulbronn/Mühlacker. Es kommt nicht allzu häufig vor, dass eine „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ vor Gericht landet. Die im Paragrafen 201 des Strafgesetzbuches (StGB) definierte Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert werden kann, spielt dementsprechend in der öffentlichen Wahrnehmung kaum eine Rolle.

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