Rechtsverständnis

Leserbriefe

Zu: „Mühlhäuser Brüder stellen Einbrecher“, 6. März 2024

In dem Bericht „Mühlhäuser Brüder stellen Einbrecher“ vom 6. März überrascht, dass die Polizei vorschnell einen Einbruch auf einen Hausfriedensbruch reduzieren will. Wer Räume in der Absicht durchsucht, daraus Stehlenswertes zu entwenden, begeht einen strafbaren Diebstahlsversuch, auch wenn er dabei gestört wird oder er nichts Brauchbares findet. Wer zur Ausführung der Tat durch ein Fenster in ein Gebäude einsteigt, verwirklicht genauso wie derjenige, der eine Tür gewaltsam aufbricht, das Regelbeispiel des Paragrafen 243 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches für das Vorliegen eines besonders schweren Falles des Diebstahls. Die Strafdrohung für die vollendete Tat liegt bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren; für den Hausfriedensbruch droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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