Lehrkräfte auf Social Media: Wann Beiträge dienstliche Konsequenzen haben können
Baden-Württemberg
Lehrkräfte dürfen politisch aktiv sein, doch ihre Beamtenpflichten setzen Grenzen. Ein Fall aus Baden-Württemberg zeigt, wann Äußerungen dienstrechtliche Folgen haben können.
Inwieweit dürfen Lehrkräfte ihre Meinung äußern, ohne ihren Neutralitätsauftrag zu verletzen? (Symbolfoto)
(Foto: imago/photothek)
Von Gülay Alparslan
Lehrkräfte haben, wie alle anderen Menschen auch, das Recht auf eine freie Meinungsäußerung. Das heißt, ihre politischen Ansichten müssen weder mehrheitsfähig sein noch der allgemeinen Auffassung entsprechen. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wo die Grenzen verlaufen, wenn Lehrkräfte kontroverse Ansichten äußern. Gilt die Meinungsäußerung auch dann uneingeschränkt, wenn die Inhalte als feindlich gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen verstanden werden können? Und welche Rolle spielt es, dass solche Beiträge auf privaten Social-Media-Accounts erscheinen, diese jedoch öffentlich zugänglich sind?
„Lehrkräften steht es grundsätzlich frei, ihre Meinung in sozialen Medien zu äußern und sich auch politisch zu betätigen“, teilt Stefanie Paprotka, Pressesprecherin des Regierungspräsidiums Stuttgart, mit. Allerdings seien sie gegenüber ihrem Dienstherrn zur Loyalität verpflichtet und unterlägen einem Zurückhaltungs- und Mäßigungsgebot sowie dem Neutralitätsgebot und der Pflicht zu einer achtungs- und vertrauenswürdigen Amtsführung.
„Nicht mit dem Beamtenrecht vereinbar sind verfassungsfeindliche, strafbare oder sexistische Äußerungen oder Handlungen/Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Vertrauen in die achtungs- und vertrauenswürdige Amtsführung einer Lehrkraft zu beeinträchtigen“, so die Pressesprecherin.
Grundschullehrerin aus Baden-Württemberg mit kontroversen Posts
Wie sensibel diese Abwägungen sein können, zeigt der Fall einer Grundschullehrerin aus dem Rhein-Neckar-Kreis.
Die Lehrerin veröffentlichte auf ihrem öffentlich zugänglichen, privaten Instagram-Account zahlreiche Beiträge mit politischem Bezug. In einem Kommentar schrieb sie in Bezug auf den Israel-Gaza-Konflikt, ihr Beruf eigne sich sehr gut, um Kinder „vielleicht komplett umzuerziehen“. Weiter heißt es: „In der Regel sind nach zwei Jahren alle Kinder auf Israels Seite. Auch die Muslime.“
In einem anderen Post war die Lehrerin selbst mit einem Schriftzug zu sehen, auf dem Stand „Palestine does not exist!”. Wieder andere Beiträge der Lehrerin zeigten den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu oder eine Weltkugel mit einem Davidstern und Kommentare wie „meine große Liebe und mein heimlicher Arbeitgeber“.
Regierungspräsidium Karlsruhe äußert sich zu kontroversen Beiträgen
Neben weiteren Posts stimmte die Grundschullehrerin auch einer Aussage eines anderen Nutzers zu, der die Verbreitung des Islam unter Strafe stellen wollte.
Unsere Redaktion bat die Grundschullehrerin um eine Stellungnahme zu den entsprechenden Posts und Kommentaren. Über ihren Rechtsanwalt ließ sie mitteilen, dass sie zu den Vorwürfen keine öffentliche Stellungnahme abgeben werde. Die betreffenden Beiträge sind mittlerweile gelöscht, das Profil der Grundschullehrerin lässt sich nicht mehr aufrufen.
Die Dokumentation der Inhalte wurden auch an das zuständige Regierungspräsidium in Karlsruhe übermittelt. Irene Feilhauer von der Presseabteilung teilte mit: „Wir haben den Sachverhalt nun geprüft und teilen Ihnen mit, dass die inzwischen gelöschten außerdienstlichen Äußerungen für eine Lehrerin des Landes Baden-Württemberg nicht akzeptabel sind. Wir distanzieren uns von diesen Äußerungen und haben umgehend das dienstrechtlich Erforderliche veranlasst.“
Politische Äußerung eines Lehrers – Gericht zieht Konsequenzen
Welche konkreten Maßnahmen ergriffen wurden, wurde nicht mitgeteilt. In einer Einordnung verwies das Regierungspräsidium auf die beamtenrechtlichen Pflichten nach dem Beamtenstatusgesetz. Zwar gelte auch für Beamtinnen und Beamte die Meinungsfreiheit, bei politischer Betätigung müssten sie sich aber entsprechend ihrer Stellung und Aufgabe mäßigen. Ob ein Verstoß vorliege und welche dienstrechtlichen Folgen sich daraus ergäben, sei stets im Einzelfall zu prüfen. Möglich seien Maßnahmen von einer Missbilligung bis hin zu Disziplinarmaßnahmen nach dem Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg.
Dass politische Äußerungen außerhalb des Unterrichts Konsequenzen haben können, bestätigt auch die Rechtsprechung. Das Oberverwaltungsgericht Münster bekräftigte im Februar 2024 die Entscheidung einer Schulbehörde, einem Lehrer nach wiederholten islamkritischen und fremdenfeindlichen Online-Veröffentlichungen die Führung der Dienstgeschäfte zu untersagen. Laut dem Gericht können selbst von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerungen gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltens- und Mäßigungspflicht verstoßen, wenn sie geeignet sind, das öffentliche Vertrauen in eine unparteiische Amtsführung zu untergraben.
Eltern, die den Eindruck haben, dass ihre Kinder durch politische Äußerungen oder Positionen einer Lehrkraft benachteiligt werden, können sich an die Schulleitung oder das zuständige Regierungspräsidium wenden.